Konto wegen Verdacht auf Geldwäsche gesperrt - Freigabe nach Wartefrist erzwingen

Kontofreigabe nach Ablauf der Wartefrist

Beim Verdacht auf Geldwäsche ist eine Bank verpflichtet, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – kurz FIU) zu informieren. Das Konto wird dann in der Regel gesperrt und Transaktionen sind nicht mehr möglich. Allerdings muss die Bank das Konto nach Ablauf der Wartefrist wieder freigeben, wenn es keine anderslautende behördliche Anordnung gibt.

Bei einem Verdacht auf Geldwäsche müssen Banken diesen Sachverhalt gemäß Paragraf 43 Geldwäschegesetz (GwG) unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden. Nach Abgabe dieser Meldung kann die gewünschte Transaktion nach Paragraf 46 GwG erst dann freigeben werden, wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft grünes Licht dafür gegeben hat. Haben die Behörden kein Verbot ausgesprochen, kann die Transaktion auch drei Werktage nach Abgabe der Meldung durchgeführt werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die unter anderem im Wirtschaftsstrafrecht berät.

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