Konto wegen Verdacht auf Geldwäsche gesperrt - Freigabe nach Wartefrist erzwingen
Kontofreigabe nach Ablauf der Wartefrist
Beim Verdacht auf Geldwäsche ist eine Bank verpflichtet, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit – kurz FIU) zu informieren. Das Konto wird dann in der Regel gesperrt und Transaktionen sind nicht mehr möglich. Allerdings muss die Bank das Konto nach Ablauf der Wartefrist wieder freigeben, wenn es keine anderslautende behördliche Anordnung gibt.
Bei einem Verdacht auf Geldwäsche müssen Banken diesen Sachverhalt gemäß Paragraf 43 Geldwäschegesetz (GwG) unabhängig vom Wert des betroffenen Vermögensgegenstandes oder der Transaktionshöhe unverzüglich der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen melden. Nach Abgabe dieser Meldung kann die gewünschte Transaktion nach Paragraf 46 GwG erst dann freigeben werden, wenn die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen oder die Staatsanwaltschaft grünes Licht dafür gegeben hat. Haben die Behörden kein Verbot ausgesprochen, kann die Transaktion auch drei Werktage nach Abgabe der Meldung durchgeführt werden, so die Wirtschaftskanzlei MTR Legal Rechtsanwälte, die unter anderem im Wirtschaftsstrafrecht berät.
Urteil LG Wiesbaden vom 12. Februar 2024
Dass die Bank die Zahlungen nach Ablauf der Wartefrist vornehmen muss, zeigt auch ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 12. Februar 2024 (Az. 3 O 238/23). In dem zugrunde liegenden Fall unterhielt die Klägerin seit Jahren ein Girokonto bei der beklagten Bank. Schon bei der Kontoeröffnung im Jahr 2008 hatte sie die Bank darauf hingewiesen, dass es aufgrund einer Erbschaft zu Umbuchungen und Gutschriften kommen kann. Das war dann 2023 der Fall als die Klägerin zunächst eine Gutschrift über 320.000 Euro und wenige Tage später eine Zahlung in Höhe von 680.000 Euro auf ihrem Konto erhielt. Die Bank meldete die Zahlungseingänge der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen und verweigerte der Klägerin den Zugriff auf ihr Konto.
Dagegen wehrte sich die Kontoinhaberin und hatte mit ihrer Klage am Landgericht Wiesbaden überwiegend Erfolg. Noch im Laufe des Verfahrens überwies die Bank den ersten Betrag über 320.000 Euro auf ein anderes Konto der Klägerin. Das LG Wiesbaden verurteilte die Bank auch zur Zahlung des zweiten Betrags über 680.000 Euro. Das Gericht stellte maßgeblich darauf ab, dass die gesetzliche Wartefrist nach dem Geldwäschegesetz zeitlich eng begrenzt ist. Nach deren Ablauf sei die Bank grundsätzlich verpflichtet, der Kontoinhaberin wieder den Zugriff auf ihr Guthaben zu ermöglichen, sofern keine anderslautende behördliche Anordnung vorliegt.
Urteil OLG Frankfurt vom 25. Februar 2025
Zusätzlich hatte das LG Wiesbaden entschieden, dass die Bank auch die vorprozessualen Anwaltskosten der Klägerin übernehmen müsse. In diesem Punkt hatte die Entscheidung des Landgerichts im Berufungsverfahren vor dem OLG Frankfurt (Az. 10 U 18/24) allerdings keinen Bestand. Das OLG führte aus, dass der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten regelmäßig voraussetzt, dass sich der Schuldner in Verzug befindet. Ein Verzug tritt ein, wenn eine fällige Leistung trotz Mahnung und Fristsetzung nicht erfolgt.
Das OLG verneinte außerdem einen Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen einer schuldhaften Pflichtverletzung der Bank. Aufgrund des Geldwäschegesetzes sei die Bank verpflichtet gewesen, nach einer Verdachtsmeldung drei Werktage mit der Transaktion zu warten, sofern die FIU oder die Staatsanwaltschaft keine Freigabe erteilt. Die Bank durfte daher frühestens nach Ablauf der Dreitagesfrist auszahlen. Dass sie darüber hinaus noch einige Tage abwartete, wertete das Gericht nicht als fahrlässiges Verhalten.
MTR Legal Rechtsanwälte berät umfassend beim Verdacht auf Geldwäsche und anderen Themen des Wirtschaftsstrafrechts.
Über das Unternehmen
MTR
Legal Rechtsanwälte ist eine international tätige Wirtschaftskanzlei
mit Standorten in Deutschland und weltweit. Die Kanzlei berät
Unternehmen und Privatpersonen in allen wirtschaftsrechtlichen
Fragestellungen.
Bildrechte: Bild(er) beigestellt durch: MTR Legal Rechtsanwälte
Disclaimer/ Haftungsausschluss: Für den oben stehenden Beitrag inkl. dazugehörigen Bilder / Videos ist ausschließlich der im Text angegebene Aussender verantwortlich. Der Webseitenanbieter MSG-Magazin distanziert sich ausdrücklich von den Inhalten Dritter und macht sich diese nicht zu eigen

